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Construction - Gros œuvre

Économie

Données
Description
Für eine detailliertere Abgrenzung der beiden Bereiche, insbesondere für die Frage, was zum Bauhauptgewerbe gehört, kann der gesamtschweizerisch geltende Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2008, 2008 - 2010) herangezogen werden. Dieser definiert folgende Bereiche als Bauhauptgewerbe (Art. 2 Abs. 1 LMV 2008): a) Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d) Marmor- und Granitgewerbe; e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle (umfasst geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen, mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung) tätig sind; f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau; g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneide-unternehmen; h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen (wie Schaler, Eisenleger, Maurer) i) Gartenbaufirmen, soweit sie mehrheitlich Arbeiten wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen; j) Betriebe bzw. Betriebsteile der Sand- und Kiesgewinnung; k) Transport von und zu Baustellen; l) Herstellung und Transport von lagerfähigen Baustoffen.
Commissions
Commission de l'économie et des redevances Conseil national